Bei Vorwürfen nach §§ 184b und 184c StGB treffen technische Massendaten auf differenzierte Tatbestände. Eine belastbare Verteidigung beginnt mit der genauen Zuordnung von Inhalt, Speicherweg und Nutzerhandlung.
Bei umfangreichen digitalen Auswertungen in München ist zwischen bloßem Datenfund und individuell nachweisbarer Nutzerhandlung zu unterscheiden. Die Verteidigung prüft Speicherwege, Accountzugriffe und den technischen Entstehungskontext.
Abruf, Besitz und Verbreitung unterscheiden
§ 184b StGB und § 184c StGB erfassen unterschiedliche Handlungsformen mit unterschiedlichen Strafrahmen. Für die rechtliche Bewertung ist zu klären, ob Inhalte aktiv abgerufen, gespeichert, weitergeleitet, zugänglich gemacht oder lediglich in technischen Zwischenspeichern aufgefunden wurden.
Nicht jeder Fund erklärt seine Entstehung
Eine forensische Auswertung kann Fundorte und Metadaten dokumentieren. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, welche Person eine Datei kannte oder welche konkrete Handlung ihr zugrunde lag. Besonders relevant können automatisch erzeugte Vorschaudateien, Gruppenkommunikation und gemeinsam genutzte Geräte sein.
Nebenfolgen früh berücksichtigen
Neben dem Strafverfahren können berufliche Maßnahmen, familienrechtliche Fragen und die Einziehung von Geräten erhebliche Bedeutung gewinnen. Die Verteidigungsstrategie sollte diese Folgen von Beginn an einbeziehen, ohne den strafrechtlichen Kern aus dem Blick zu verlieren.
Häufige Fragen
Ist Besitz nach § 184b StGB immer ein Verbrechen?+
Die aktuelle Fassung enthält unterschiedliche Tatvarianten und Strafrahmen. Die Einordnung hängt von der konkret vorgeworfenen Handlung und den festgestellten Inhalten ab.
Spielt die Anzahl der Dateien eine Rolle?+
Sie kann für Schuldumfang und Rechtsfolgen bedeutsam sein. Zuvor muss aber geklärt werden, welche Funde tatbestandlich relevant und individuell zurechenbar sind.