Smartphones, Messenger und Cloudspeicher bilden keine selbsterklärende Wahrheit ab. Daten müssen technisch, zeitlich und rechtlich eingeordnet werden.
Münchner Durchsuchungsverfahren betreffen häufig mehrere Geräte und Onlinekonten. Für die spätere Prüfung sollte unmittelbar dokumentiert werden, welche Datenträger welchem Nutzer zugeordnet waren und welche Zugangsmöglichkeiten tatsächlich bestanden.
Die Sicherstellung ist erst der Anfang
§ 110 StPO erlaubt unter gesetzlichen Voraussetzungen die Durchsicht elektronischer Speichermedien und kann auch räumlich getrennte Speicher erfassen. Für die Verteidigung stellt sich anschließend die Frage, welche Daten tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden können und in welchem Nutzungskontext sie entstanden sind.
Automatische Downloads, Vorschaudateien, Synchronisationen, Mehrnutzergeräte und gelöschte Dateifragmente können eine differenzierte technische Bewertung erfordern.
Bei der Durchsuchung ruhig und kontrolliert bleiben
Widerstand hilft nicht. Sinnvoll ist, den Durchsuchungsbeschluss zu verlangen, keine freiwilligen Angaben zur Sache zu machen und ein vollständiges Verzeichnis der mitgenommenen Geräte zu sichern. Zugangsdaten oder Einwilligungen sollten nicht ohne rechtliche Prüfung herausgegeben werden.
Forensischer Befund und strafrechtliche Bewertung
Dateiname, Hashwert und Speicherpfad können wichtige Anhaltspunkte liefern, beantworten aber nicht jede Frage nach Kenntnis, Besitzwillen und konkreter Nutzung. Die Verteidigung muss technischen Befund, Tatbestandsvoraussetzungen und individuelle Geräteverhältnisse zusammenführen.
Häufige Fragen
Darf die Polizei auch auf Cloudspeicher zugreifen?+
Die Durchsicht kann unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, wenn von dem aufgefundenen Gerät darauf zugegriffen werden kann und Datenverlust zu befürchten ist.
Wann werden beschlagnahmte Geräte zurückgegeben?+
Das hängt von Beweisbedeutung, Auswertungsstand und Erforderlichkeit der weiteren Verwahrung ab. Eine Herausgabe oder gerichtliche Überprüfung kann im Einzelfall geprüft werden.